Centre for Democratic Integrity: Überwachung und Analyse von Einflüssen autoritärer Regime auf die demokratische Ordnung Europas

 

DER VEREIN – STATUTEN

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1. Der Verein führt den Namen ”Centre for Democratic Integrity: Überwachung und Analyse von Einflüssen autoritärer Regime auf die demokratische Ordnung Europas“.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Europa.
1.3. Der Verein kann zur Erreichung seines Zweckes Zweigvereine errichten sowie sich an Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften zu beteiligen.

§ 2: Zweck

2.1. Zweck des Vereines, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist es, die liberale Demokratie in Österreich und Europa zu stärken, durch Überwachung und Analyse von Versuchen autoritärer Regime schädlichen Einfluss in Europa auszuüben, indem europäische Werte geschwächt und demokratische Institutionen untergraben werden.
Der Verein folgt dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, um die folgenden europäischen Werte zu definieren: Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit, Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Gleichzeitig sind demokratische Institutionen Hüter der gemeinsamen Werte der Europäischen Union, und unter diesen Institutionen hebt der Verein Folgendes besonders hervor: (1) politische Parteien, (2) freie und faire Wahlen, (3) ein unparteiisches Justizsystem, (4) freie, unabhängige und pluralistische Medien und (5) eine robuste Zivilgesellschaft.
Durch Identifizierung und Aufdeckung von subversiven Versuchen, die darauf zielen die oben angeführte europäische Werte bzw. Institutionen zu untergraben, wird der Verein die Ausbreitung des Illiberalismus bekämpfen und daran arbeiten, freie, sichere, faire und wohlhabende europäische Gesellschaften zu konsolidieren.
Der Verein wendet sich gegen jede Politik und Agitation, die Menschen ausgrenzt, gegen sie hetzt oder sie zu Feindbildern macht. Darüber hinaus engagiert sich der Verein besonders für eine Gesellschaft ohne Fremdenfeindlichkeit und Rassismus und widmet sich auch der Erwachsenenbildung und der wissenschaftlichen Forschungsarbeit, insbesondere auf den obengenannten Gebieten. Die Tätigkeit des Vereines dient gemeinnützigen und humanitären Zwecken und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der §§34 ff BAO.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 3.2. und 3.3. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2. Als ideelle Mittel dienen zum Beispiel öffentliche und nicht öffentliche, Online- und Offline-Konferenzen, Öffentlichkeitsarbeit, Vorträge, Versammlungen, Diskussionsforen, Seminare, runde Tische, Workshops, Einzelpräsentationen, Briefings, Symposien, Kongresse, Aktionen, Beratungs- und Informationstätigkeit, Forschung, Newsletter, Kooperation mit in- und ausländischen Vereinen, die ähnliche Zwecke verfolgen; Print- und Onlinepublikationen, Veröffentlichungen, Herausgabe von Druckwerken, Audio- und Videoaufnahmen, Interviews, Medienauftritte bzw. Medienarbeit.
3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmungen, Einnahmen aus Verkauf von Vereinsartikeln, Erlöse aus Crowdfunding-Aktionen, Spenden von physischen und juristischen Personen, Sponsoring, Subventionen, Vermächtnissen und Sachspenden. Zur Verwirklichung der Ziele und Zwecke des Vereines und Aufbringung der Mittel ist der Verein weiters berechtigt, sich an Kapital- und/oder Personengesellschaften zu beteiligen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche (Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder.
4.2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
4.3. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Ehrenmitglieder nur natürliche Personen.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

5.1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und die Ziele des Vereins unterstützen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Natürliche und juristische Personen können ihre Mitgliedschaft mündlich, schriftlich oder durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages beantragen.
5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
5.4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
6.2. Der Austritt kann nur zu jedem Ersten des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
6.3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
6.4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 6.4. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
7.2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
7.3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
7.4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
7.5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
7.6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

8.1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

9.1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz Vereins G),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz Vereins G, § 11 Abs. 11.2. dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 11.2. letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 9.1. und Abs. 9.2. lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 9.2. lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 9.2. lit. e).
9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
9.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse über Themen, die nicht auf der Tagesordnung angeführt sind, können nur behandelt werden, wenn die Versammlung ihre außerordentliche Behandlung beschließt.
9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Juristische Personen werden durch je eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes Mitglied nur eine Vollmacht übertragen bekommen kann.
9.7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
9.10. Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die anwesenden ordentlichen Mitglieder, der Ablauf der Generalversammlung, die zur Abstimmung gelangenden Anträge, das Stimmverhältnis sowie alle sonstigen Angaben ersichtlich sein müssen, die eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

10.1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
5. Entlastung des Vorstands;
6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

11.1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Stellvertreter/in und Schriftführer/in sowie Kassier/in.
11.2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Dies muss mit einer zwei Drittel Mehrheit erfolgen. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
11.4. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
11.7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
11.8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 11.3.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11.9) und Rücktritt (Abs. 11.10.).
11.9. Die Enthebung des Vorstandes geschieht durch die Generalversammlung, also entweder im Rahmen einer ordentlichen, oder im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. In dieser Generalversammlung muss (auf Antrag eines ordentliches Mitgliedes, des Rechnungsführers oder eines anderen Organs) der Beschluss mit zwei Drittel Mehrheit gefasst werden, dass der Vorstand, oder eines seiner Mitglieder, enthoben wird. Dann ist ein neuer Vorstand (nach den Regeln die die Statuten vorsehen) zu bestellen und der Vereinsbehörde zu melden. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 9.1. und Abs. 9.2. lit. a – c dieser Statuten;
4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
5. Verwaltung des Vereinsvermögens nach den Kriterien der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und auf eine Art, die die Erfüllung des Vereinszwecks am besten gewährleistet;
6. Abschluss von Verträgen jeder Art, insbesondere auch Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
7. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
8. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Sowie der/die Obmann/Obfrau als auch der/die Schriftführer/in sind berechtigt mehrere Funktionen bzw. mehrere Vorstandsämter gleichzeitig auszuüben.
13.2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
13.3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 13.2. genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
13.4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
13.6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
13.7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
13.8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin, das am Jahren älteste Vorstandsmitglied.

§ 14: Rechnungsprüfer

14.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
14.3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 11.8. bis 11.10. sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

15.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.